Freistellungsauftrag

Neu seit 2011: Steuer-Identifikationsnummer angeben.

Neu geregelt wurde zum Jahresbeginn die Freistellung für Kapitalerträge.

Seit 2011 müssen Sparer auf dem Freistellungsauftrag auch ihre Steuer-Identifikationsnummer (TIN) angeben. Dies erleichtert der Finanzverwaltung die Kontrolle, dass Anleger mit mehreren Bankverbindungen nicht mehr als den zulässigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

Durch einen bzw. mehrere Freistellungsaufträge bleiben Zinsen und Kapitalerträge bis zur Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug der Abgeltungssteuer befreit (Sparerpauschbetrag). Wichtig zu wissen: Bestehende Freistellungsaufträge, die bis Ende 2010 vorlagen, sind weiterhin auch ohne TIN gültig – bis zum Jahresende 2015.

Das aktuelle Formular für den Freistellungsauftrag können Sie hier herunterladen.

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Gern schicken wir Ihnen das Formular auch portofrei zu.
Einfach anrufen bei Kathrin Heiduk, Telefon 0531/2 61 57 17.