Freistellungsauftrag
Neu seit 2011: Steuer-Identifikationsnummer angeben.
Neu geregelt wurde zum Jahresbeginn die Freistellung für Kapitalerträge.
Seit
2011 müssen Sparer auf dem Freistellungsauftrag auch ihre
Steuer-Identifikationsnummer (TIN) angeben. Dies erleichtert der
Finanzverwaltung die Kontrolle, dass Anleger mit mehreren
Bankverbindungen nicht mehr als den zulässigen Höchstbetrag in Anspruch
nehmen.
Durch einen bzw. mehrere Freistellungsaufträge bleiben
Zinsen und Kapitalerträge bis zur Höhe von 801 Euro für Alleinstehende
bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug der
Abgeltungssteuer befreit (Sparerpauschbetrag). Wichtig zu wissen:
Bestehende Freistellungsaufträge, die bis Ende 2010 vorlagen, sind
weiterhin auch ohne TIN gültig – bis zum Jahresende 2015.
Das aktuelle Formular für den Freistellungsauftrag können Sie hier herunterladen.
(zum Öffnen als pdf
benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Sie können ihn hier
herunterladen).
Gern schicken wir Ihnen das Formular auch portofrei zu.
Einfach anrufen bei Kathrin Heiduk, Telefon 0531/2 61 57 17.




